Wenn Sie eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie wissen, dass die Versicherungsgesellschaft für das Berufsverschulden der Ärzte verantwortlich ist, die in der von der Gesellschaft erstellten Ärzteliste aufgeführt sind. Das jüngste Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 13. April 2016 soll diese rechtswissenschaftliche Lehre festigen.
In allen bisherigen analogen Sätzen finden wir dieselben Umstände: „Ein Versicherter geht zu einem Berufsangehörigen der Krankenakte seines Versicherers, bei dem er eine Krankenversicherung abgeschlossen hat, und erleidet einen Schaden infolge einer mangelhaften Leistung dieses Berufsangehörigen. Der Versicherte verklagt den Arzt, die Klinik oder das Krankenhaus gemeinsam mit der Versicherungsgesellschaft. In diesem Fall verurteilt der Oberste Gerichtshof das Unternehmen zusammen mit der medizinischen Fachperson oder dem Zentrum als gesamtschuldnerisch haftbar.
Wann wird das Unternehmen wegen Fahrlässigkeit eines Arztes Ihrer Krankenkasse verurteilt?
In allen bisher aufgetretenen Fällen lagen folgende Voraussetzungen vor, die dem BGH genügen, um die Haftung des Versicherers zu erklären:
- Der Krankenversicherungsschutz umfasste die Erbringung der Gesundheitsleistung durch ein vom Versicherer erstelltes Krankenblatt.
- Die Erbringung der Dienstleistung wurde von den Fachleuten oder Zentren durchgeführt, die in der vom Versicherer erstellten Krankenakte aufgeführt sind.
- Die Erbringung der Gesundheitsleistung war mangelhaft oder fahrlässig.
Der Oberste Gerichtshof wird das Unternehmen nur verurteilen, wenn es sich bei der abgeschlossenen Police um eine Krankenversicherungspolice handelt, d. h. um eine Krankenversicherungspolice, bei der der Versicherer dem Versicherten die Erbringung der Leistung direkt durch Ärzte oder medizinische Zentren garantiert, die in Ihrer Krankenakte aufgeführt sind.
In Fällen, in denen die abgeschlossene Police die freie Arzt- oder Gesundheitszentrumswahl vorsieht, was wir allgemein als Erstattungskrankenversicherung bezeichnen, bei der der Versicherte den Arzt oder das Zentrum selbst wählt, haftet das Unternehmen nicht für Fahrlässigkeit oder Leistungsmängel.
Bei Mischverträgen, bei denen der Versicherte über die Krankenakte der Gesellschaft verfügt, aber auch andere Ärzte oder Zentren frei wählen kann, haftet die Gesellschaft nur dann, wenn die mangelhafte oder fahrlässige Leistung von einem Fachmann oder Zentrum Ihrer Krankenkarte erbracht wurde .
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